AGB

EndoMobil - Ihr Partner

Wir, die Firma EndoMobil, sind ein Dienstleistungsunternehmen für die technische Wartung und Reparatur von Endoskopen und weiteren technisch-medizinischen Geräten. Unsere hervorragend geschulten Techniker übernehmen die Reparatur der Geräte in unseren Werkstätten. Gerne bieten wir Ihnen in vielen Regionen diesen Ihre flexiblen Endoskope sind bei uns in den besten Händen. Wir reparieren alle Olympus- und Pentax-Endoskope und die dazugehörigen Peripheriegeräte, wie Monitore, Printer und Lichtquellen etc., fachmännisch und schnell.

Eine Zusammenarbeit mit uns hat viele Vorteile

  • Wir sind für Sie 24 Std. erreichbar an 365 Tagen im Jahr, durch unseren
         Notruf-Service.
  • Wir bieten Ihnen minimale Ausfallzeiten aufgrund kurzer Reparaturzeiten.
  • Dank unserer erfahrenen Techniker haben Sie eine erhebliche Kostenersparnis,
         da alle Reparaturen sehr wirtschaftlich und schnell durchgeführt werden.
  • Wir bieten Ihnen 6 Monate Garantie auf alle Reparaturen.
  • Unsere gut geschulten Spezialisten haben langjährige Erfahrung in der
         Reparatur von Olympus- und Pentax-Endoskopen.
  • EndoMobil ist ein Meisterbetrieb, der ausschließlich
         qualifiziertes Personal beschäftigt.
  • EndoMobil ist ein ISO-zertifiziertes Unternehmen, das sich nach der jeweils gültigen 
  • Norm immer wieder neu zertifizieren lässt.
  • Dank unseres komplett ausgestatteten EndoMobil-Werkstattfahrzeugs sind
         Reparaturen vor Ort möglich. Schneller und praktischer geht es wirklich nicht.

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1.Allgemeines, Vertragsschluss 

 
1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts­beziehungen. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. 
 
1.2 Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Auf­traggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen anzu­nehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Übergabe der Werks an den Auftrag­geber erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbst­belieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers; dies gilt nur für dem Fall, dass die Nichtlieferung durch die Auftragnehmer zu vertreten ist. 
 
1.3 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. 
 
1.4 Der Auftraggeber hat auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Reparaturgegenstandes hinzuweisen. 
 
 
 
 
2. Reparatur 
 
2.1 Der Reparaturgegenstand braucht bei nicht durchführbarer Reparatur nur auf ausdrück­lichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 
 
2.2 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. (Diese Regelung gilt für unreparierte Medizin­produkte) 
 
2.3 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesent­licher Vertragspflichten des Auftragnehmers. 
 
2.4 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführung und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorherseh­baren Schaden. 
 
 
 
 
3 Kostenangaben, Kostenvoranschlag 
 
3.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis laut gültiger Preisliste angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. 
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftrag­nehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden. 
 
3.2 Wird vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisan­sätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein der­arti­ger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als ver­bindlich bezeichnet wird. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, die entstandenen Kosten werden bei Auf­tragserteilung und –durchführung angerechnet. 
 
 
 
 
4. Preis und Zahlung 
 
4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Voraus­zahlung zu verlangen. 
 
4.2 Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. 
 
4.3 Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers berechnet. 
 
4.4 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Bean­standung seitens des Auftraggebers müssen schriftlich, spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung, erfolgen. 
 
4.5 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten, 30 Tage nach Erhalt der Rechnung gerät der Auftraggeber in Verzug. Der Verzugszins beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, (§ 288 BGB). 
 
4.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftrag­nehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. 
 
4.7 Für Lieferungen in das Ausland wird Leistung Zug um Zug vereinbart, das gleiche gilt bei Leistungen für Dritte an Dritte. 
 
 
 
 
5. Transport und Versicherung 
 
5.1 Die Lieferung erfolgt frei Haus durch den Auftragnehmer und auf dessen Kosten. Bei Sonderwünschen ( Export) trägt der Auftraggeber die Kosten der Sonderzustellung. Bei Nichtfreigabe eines Kostenvoranschlages trägt der Auftraggeber die Transportkosten. 
 
5.2 Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr bei eigenem oder veranlassten Transport durch Dritte. 
 
5.3 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktrans­port gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer ver­sichert. 
 
 
 
 
6. Reparaturfrist 
 
6.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. 
 
6.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht und vorbehaltlich eigener richtiger und rechtzeitiger Selbst­belieferung.. 
 
6.3 Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugs­entschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis. 
 
6.4 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur­gegenstand zur Übernahme für den Auftraggeber bereit ist. 
 
6.5 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätz­lichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. 
 
6.6 Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbe­sondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftrag­nehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlänge­rung der Reparaturfrist ein, dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nach­dem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. 
 
 
 
 
7. Abnahme 
 
7.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Reparaturgegenstandes verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur als nicht vertrags­gemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers und die Funktionalität des Reparaturgegenstandes unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auf­traggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftrag­geber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseiti­gung des Mangels ausdrücklich anerkennt. 
 
7.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt. 
 
7.2 Erfüllungsort für die Leistung ist der Sitz des Auftragnehmers. 
 
 
 
 
8. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht 
 
8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an wesentlichem Zubehör-, Ersatzteilen- und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 
 
8.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur­gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 
 
 
 
 
9. Gewährleistung 
 
9.1 Nach Abnahme des Reparaturgegenstandes haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller ande­ren Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Nr. 9.6. und 10. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unver­züglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei festgestellten Mängeln, den Reparaturgegenstand zur Nachbesse­rung dem Auftragnehmer zu liefern. Gleiches gilt bei dem Verkauf von Gebraucht­geräten. 
 
9.2 Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbei­ten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert. 
 
9.3 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. 
 
9.4 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Reparaturarbeiten an dem bemän­gelten Reparaturgegenstand, wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus ent­stehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen, wie etwa der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auf­tragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer bereits mit der Be­seitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 
 
9.5 Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftrag­nehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. 
 
9.6 Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängel­beseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht von maximal 5% des Reparaturpreises. Das Minderungsrecht des Auf­traggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach Ankündigung den Vertrag rückgängig machen. 
 
 
 
 
10. Sonstige Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss 
 
10.1 Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im übrigen gilt 10.2. entsprechend. 
 
10.2 Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Scha­denersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. 
 
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers. 
 
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführung und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorherseh­baren Schaden. 
 
 
 
 
 
11. Gerichtsstand 
 
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Auftragnehmers zuständig. Der Auftragnehmer kann auch das Gericht, das für seine mit der Reparatur betraute Zweigniederlassung zuständig ist, oder das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.  
 
 
 
 
 
12. Abtretungsvermerk 
 
Es gelten ausschliesslich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von us bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
 
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
 
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschliesslich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsrecht.
 
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
 
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
 
Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware - ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
 
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschliesslich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Strasse 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FATOREM GmbH übertragen.