1.Allgemeines, Vertragsschluss
1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
1.2 Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Übergabe der Werks an den Auftraggeber erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers; dies gilt nur für dem Fall, dass die Nichtlieferung durch die Auftragnehmer zu vertreten ist.
1.3 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
1.4 Der Auftraggeber hat auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Reparaturgegenstandes hinzuweisen.
2. Reparatur
2.1 Der Reparaturgegenstand braucht bei nicht durchführbarer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
2.2 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. (Diese Regelung gilt für unreparierte Medizinprodukte)
2.3 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers.
2.4 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführung und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3 Kostenangaben, Kostenvoranschlag
3.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis laut gültiger Preisliste angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.
3.2 Wird vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, die entstandenen Kosten werden bei Auftragserteilung und –durchführung angerechnet.
4. Preis und Zahlung
4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
4.2 Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
4.3 Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers berechnet.
4.4 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Auftraggebers müssen schriftlich, spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung, erfolgen.
4.5 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten, 30 Tage nach Erhalt der Rechnung gerät der Auftraggeber in Verzug. Der Verzugszins beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, (§ 288 BGB).
4.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.
4.7 Für Lieferungen in das Ausland wird Leistung Zug um Zug vereinbart, das gleiche gilt bei Leistungen für Dritte an Dritte.
5. Transport und Versicherung
5.1 Die Lieferung erfolgt frei Haus durch den Auftragnehmer und auf dessen Kosten. Bei Sonderwünschen ( Export) trägt der Auftraggeber die Kosten der Sonderzustellung. Bei Nichtfreigabe eines Kostenvoranschlages trägt der Auftraggeber die Transportkosten.
5.2 Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr bei eigenem oder veranlassten Transport durch Dritte.
5.3 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.
6. Reparaturfrist
6.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
6.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht und vorbehaltlich eigener richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung..
6.3 Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis.
6.4 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme für den Auftraggeber bereit ist.
6.5 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
6.6 Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein, dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
7. Abnahme
7.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Reparaturgegenstandes verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers und die Funktionalität des Reparaturgegenstandes unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
7.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
7.2 Erfüllungsort für die Leistung ist der Sitz des Auftragnehmers.
8. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an wesentlichem Zubehör-, Ersatzteilen- und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
8.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
9. Gewährleistung
9.1 Nach Abnahme des Reparaturgegenstandes haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Nr. 9.6. und 10. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei festgestellten Mängeln, den Reparaturgegenstand zur Nachbesserung dem Auftragnehmer zu liefern. Gleiches gilt bei dem Verkauf von Gebrauchtgeräten.
9.2 Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.
9.3 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
9.4 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Reparaturarbeiten an dem bemängelten Reparaturgegenstand, wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen, wie etwa der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer bereits mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9.5 Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
9.6 Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht von maximal 5% des Reparaturpreises. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach Ankündigung den Vertrag rückgängig machen.
Es gelten ausschliesslich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von us bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschliesslich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsrecht.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware - ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschliesslich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Strasse 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FATOREM GmbH übertragen.